Anzulegender Wert

Sie werden im Registrierungsdialog gebeten, den anzulegenden Wert anzugeben. Diesen finden Sie in der nachstehenden Tabelle "Anzulegender Wert". Dieser Wert dient – gemeinsam mit den durchschnittlichen Strombörsenpreisen (Marktwert) – der Berechnung der sog. Marktprämie. Er stellt den primären Fördersatz für Erneuerbare Energien dar, der über die EEG-Umlage finanziert wird. Der "Anzulegende Wert" wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben, die Höhe war für die verschiedenen Anlagenklassen im EEG 2012 und EEG 2014 noch gesetzlich festgelegt. Seit dem EEG 2017 - und fortgeführt im EEG 2021 - müssen Anlagenbetreiber ab einer  Größe von 1.000 kW(p) der geplanten Anlage nun regelmäßig in einem Auktionsverfahren auf die Höhe des Anzulegenden Wertes für ihre Anlagen bieten.


Tabelle "Anzulegender Wert"

Übersicht "Anzulegende Werte" in Cent/kWh im Marktprämienmodell für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (§48 (2) EEG 2023 sowie §48 (2a) EEG 2023); Eigenverbrauch und Volleinspeisung

Anlagengröße
kW(p)


Solaranlage mit Eigen­verbrauch – Marktprämienmodell

Solaranlage mit Eigen­verbrauch – Feste Einspeise­vergütung

Solaranlage mit Voll­einspeisung – Marktprämienmodell

Solaranlage mit Voll­einspeisung – Feste Einspeise­vergütung

0-10

8,60

8,20

13,40

13,00

bis 20

8,05

7,65

12,35

11,95

bis 40

7,78

7,38

11,83

11,43

bis 50

7,46

7,06

11,72

11,32

bis 100

6,83

6,43

11,51

11,11

bis 200

6,52

-

10,46

-

bis 500

6,33

-

9,56

-

bis 1.000

6,26

-

8,83

-

ab 1.000

Ausschreibung

Ausschreibung

Ausschreibung

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